Als Träger der freie Jugendhilfe, auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung gem. § 78a ff und § 77 SGB VIII, übernehmen wir, insbesondere in dem Bereich der Sozialpädagogischen Familienhilfe (SpFh), Aufträge von Jugendämtern, wenn ein erzieherischer Bedarf vorliegt d.h. wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Sozialpädagogische und psychosoziale Diagnostik, systemische Perspektivklärung,