Ziel
als ambulantes Angebot, Müttern und Vätern mit nicht nur vorübergehender intellektueller Beeinträchtigung ein Zusammenleben als Familie mit ihren Kindern zu ermöglichen.
Die Unterstützung gibt ihnen die Möglichkeit, innerhalb ihrer sozialen Bezüge zu verbleiben oder in diese zurückzukehren bzw. ihren Wohnort selbst zu wählen.
Es umfasst die Unterstützung im Hinblick auf ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung, die Unterstützung bei der Pflege, Erziehung und Versorgung des Kindes sowie bei der Ausübung der Elternrolle.
Aufgabe ist es sowohl das Kindeswohl als auch das Elternrecht zu gewährleisten.
Die Unterstützung wird voraussichtlich langfristig erbracht werden müssen.
Art und Umfang der Hilfe richtet sich nach Alter und Entwicklung des Kindes, den jeweiligen Ressourcen der Eltern und der, durch das Jugendamt ermittelten Auftrags- und Bedarfslage.
Zielgruppe
Das Angebot richtet sich an Mütter und Väter mit nicht nur vorübergehender intellektueller Beeinträchtigung sowie Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung, die Eltern werden oder werden möchten.
Voraussetzungen:
Eltern sollten in der Lage sein, eine Beziehung zu ihrem Kind aufzubauen,
sie sollten den überwiegenden Teil des Tages mit dem Kind selbstständig verbringen können,
sie sollten bereit und in der Lage sein, bei Schwierigkeiten Hilfe zu holen und in Anspruch nehmen.
Finanzierung
Die Unterstützung findet innerhalb eines ambulanten Settings in der Regel in Form von Ambulant Betreutem Wohnen (ABW) d.h. als Eingliederungshilfe-Leistung für Menschen mit Behinderungen, sowie als Sozialpädagogische Familienhilfe (SpFh) im Rahmen der Hilfen zur Erziehung statt.
Die Rechtliche Basis für die Eingliederungshilfe ist der § 53 SGB XII. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es: eine bedrohende Behinderung zu verhüten, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, Im Besonderen den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Die Rechtliche Basis für die Hilfe zur Erziehung bzw. der Sozialpädagogischer Familienhilfe ist der § 27 i.V. mit den §§ 1 und 31 SGB VIII.
Zwischen der Unterstützung im Rahmen des Ambulant Betreuten Wohnens (ABW) und der Sozialpädagogischen Familienhilfe (SpFh) gibt es viele Überschneidungen. Z.B. der Umgang mit Geld, die Finanzplanung und Regelungen der Behördenangelegenheiten, aber auch die Haushaltsführung sind sowohl Unterstützungsbereiche des Ambulant Betreuten Wohnens als auch der Sozialpädagogischen Familienhilfe in Familien in denen kein Ambulantes Wohnen stattfindet.
Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch darin, dass die SpFh dem Grunde nach eine Hilfe zur Selbsthilfe ist und dass dieser Grundsatz im Rahmen der Begleiteten Elternschaft nur in Ansätzen verfolgt werden kann. Hier sind aufgrund der Beeinträchtigung der Eltern Grenzen gesetzt.
Wichtig: Menschen mit einer sogenannten Lernbehinderung erfüllen die Anspruchsvorrausetzungen für die Eingliederungshilfe nicht. Ihre Unterstützung kann ausschließlich nur über die Hilfen zur Erziehung abgedeckt werden.
Grundsätze
Selbst – bestimmt Leben,
aufsuchende Begleitung,
Normalisierungsprinzip,
systemischer Ansatz,
mehrdimensional,
Erweiterung der elterlichen und erzieherischen Kompetenzen,